Allgemeine Verkaufs-, Montage- und Wartungsbedingungen
Stand: November 2021
I. Geltung
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- Montage- und Wartungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen sowie Verträge über Montage- und Wartungsleistungen. Diesen Bedingungen entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
(2) Soweit wir uns gegenüber dem Auftraggeber zur Lieferung von Waren verpflichtet haben, wird insoweit, auch wenn zusätzlich eine Montage dieser Waren vereinbart wurde, ein separater Kaufvertrag abgeschlossen. Für diesen gelten die nachfolgenden, unter Abschnitt II aufgeführten, Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(3) Sofern wir uns gegenüber dem Auftraggeber zusätzlich zu der Lieferung von Waren auch zu deren Montage und/oder deren Wartung verpflichtet haben, wird insoweit ein separater Montage- bzw. Wartungsvertrag abgeschlossen. Für diesen gelten die nachfolgenden, unter Abschnitt III aufgeführten, Allgemeinen Montage- und Wartungsbedingungen.
(4) Im Falle einer Beendigung oder Ungültigkeit des Kaufvertrages oder des Montage- und Wartungsvertrag, gleich aus welchen Gründen, wird vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung auch der jeweils andere Vertrag als ungültig oder beendet angesehen.
(5) Für Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB gilt ausschließlich Abschnitt IV dieser Bedingungen.
II. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Angebote und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt sind. Das Gleiche gilt für Änderungen von Aufträgen. Wir sind jedoch berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen.
(2) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2. Preise
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.
3. Zahlung und Verrechnung
(1) Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Sofern abweichend Skontoabzug vereinbart ist, bezieht sich dieses immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Auftraggeber nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
4. Lieferfristen und –termine, Höhere Gewalt
(1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
(2) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
6. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
(1) Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
(2) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr zu lagern und sofort zu berechnen.
(3) Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Auftraggeber wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(4) Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackungen werden innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Auftraggebers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
7. Haftung für Sachmängel
(1) Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN und EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
(2) Eine Haftung für die Eignung der Ware zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung wird nur übernommen, wenn wir die Eignung der Ware für diese Verwendung ausdrücklich in Textform bestätigt haben.
(3) Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer 7.1 aufweist oder sich die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns gem. Ziffer 7.2 bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts 8 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
(4) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Auftraggeber die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Auftraggeber es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
(6) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
(7) Hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder einbauen lassen oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
Erforderlich sind nur solche
Darüberhinausgehende Kosten des Auftraggebers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
(8) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Auftraggebers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung, Importbestimmungen
(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
(2) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Datenschutz
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist das Werk oder der Ort, wo sich die Ware im Zeitpunkt des Kaufvertrages befindet. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Unternehmenssitz. Ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber findet in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 1(1) April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
(3) Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
III. Montage- und Wartungsbedingungen
Soweit wir als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Montage- oder Wartungsleistungen erbringen, finden die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen Anwendung.
Darüber hinaus – jedoch ohne die Bedingungen der VOB/B inhaltlich abzuändern und nachrangig zu diesen Bedingungen – gelten für Montage- und Wartungsleistungen die folgenden Bestimmungen:
1. Vertragsschluss / Schutzrechte Dritter
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
(2) Aufträge des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt sind. Bei der Auftragsbestätigung handelt es sich um eine Leistungsbeschreibung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1VOB/B.
(3) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
2. Preis und Zahlung
(1) Soweit der Auftraggeber vor der Ausführung des Auftrages einen Kostenvoranschlag wünscht, hat er dies ausdrücklich zu verlangen. Ein von uns abgegebener Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er in Textform abgegeben wird.
(2) Soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, werden Montage- oder Wartungsleistungen gemäß Anhang nach Zeit und Aufwand berechnet.
(3) Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Insoweit findet § 16 Abs. 2 VOB/B Anwendung.
(5) Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet.
(6) Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat unser Personal oder das Personal der von uns beauftragten Subunternehmer bei der Durchführung der Montage oder Wartung zu beaufsichtigen und die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Personal über besondere Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind.
4. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber muss gewährleisten und den Einsatzort so einrichten, dass die Montage oder Wartung des Auftragsgegenstandes unverzüglich nach Ankunft unseres Personals oder des Personals des von uns beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Dies schließt die Befahrbarkeit und freie Zugänglichkeit der Zufahrtswege zum Einsatzort ein. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, werden sie von dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
(2) Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge mit Bedienungspersonal, Kräne) sowie der hierfür erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe.
c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume in der Nähe des Einsatzortes für die Aufbewahrung des Werkszeuges unseres Personals bzw. des Personals des von uns beauftragten Subunternehmers.
e) Transport der für den Auftrag benötigten Teile am Einsatzort, Schutz der des Einsatzortes vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen des Einsatzortes.
f) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Personal bzw. das Personal des von uns beauftragten Subunternehmers.
g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
5. Versicherung bei Montage oder Wartung am Ort des Auftragnehmers
(1) Während der für den Auftrag benötigten Zeit im Werk des Auftragnehmers hat der Auftraggeber in Bezug auf den montierten oder gewarteten Auftragsgegenstand hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen z.B. hinsichtlich Diebstahl, Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruch. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers können wir Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgen.
(2) Soweit der Auftraggeber mit der Übernahme des Auftragsgegenstandes nach erfolgter Auftragsdurchführung in Verzug gerät, könne wir dem Auftraggeber ortsübliches Lagergeld für Lagerung berechnen. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage- oder Wartungsarbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt und eine Abnahme verlangt worden ist. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Erweisen sich die Montage- oder Wartungsarbeiten als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
(3) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme mit Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber als erfolgt.
4. Mit der Abnahme entfällt die Mängelhaftung für solche vom Auftraggeber erkannten Mängel, deren Geltendmachung sich der Auftraggeber nicht bei der Abnahme schriftlich vorbehalten hat.
7. Mängelansprüche
(1) Nach Abnahme der Montage oder Wartung haften wir für Mängel in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Dem Auftraggeber stehen keine Mängelansprüche zu, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Desgleichen sind wir zur Verweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt, soweit die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber uns die Vergütung mindern.
(3) Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestimmen sich ausschließlich nach VOB/B.
8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Datenschutz
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt in Ergänzung zu der VOB/B und diesen Bedingungen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
IV. Verträge mit Verbrauchern
(1) Alle im Zusammenhang mit der Lieferungen von Waren, der Erbringung von Montage- oder Wartungsarbeiten getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Bedingungen, der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und dessen Annahmeerklärung. In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Auftragnehmers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) Sofern der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber nicht schriftlich etwas anderes vereinbart hat, ist der geschuldete Preis ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftragnehmers und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, der Auftragnehmer diese anerkannt hat oder wenn seine Forderungen unstreitig sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht und/oder sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
(4) Ausführungstermine oder Ausführungsfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
(5) Soweit die von dem Auftragnehmer durchgeführten Lieferungen, Montage- oder Wartungsleistungen Mängel aufweisen, ist dieser zur Nacherfüllung verpflichtet. Hierfür ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Während der Nacherfüllung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Preis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Die im Rahmen der Lieferungen, Montage- oder Wartungsarbeiten vom Auftragnehmer gelieferten Waren sowie Zubehör-, Ersatzteile sowie sonstiges Material bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum des Auftraggebers.
(7) Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO behandelt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: November 2021
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II. Preise
1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung bestimmen wir die Art der Versendung.
3. Im Übrigen gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
III. Zahlung
1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
3. Unsere Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden.
4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.
IV. Lieferfristen / Lieferverzug
1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes in Textform vereinbart ist.
3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, ohne Nachweis eine
Schadenspauschale von 0,2% des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Ergänzend gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
1. Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
VIII. Haftung für Mängel und Verjährung
1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2.
6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Datenschutz
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Unternehmenssitz.
2. Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.